Anspruch auf Palliativmedizin
von tme (Kommentare: 0)

Die Schmerzlinderung am Lebensende hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun
FRAGE:
Ich leide an einer schweren Krankheit, die zum Tode führt und möchte nicht lange leiden müssen. Gibt es auch die aktive Sterbehilfe auf ausdrücklichen persönlichen Wunsch?
ANTWORT:
Nein, aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten, Palliativmediziner distanzieren sich auch strikt davon. In Untersuchungen wurde aber festgestellt, dass bei einer guten palliativmedizinischen Versorgung, wo Schmerzen und belastende Begleiterscheinungen auf ein Minimum reduziert werden können, der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe gar nicht mehr besteht. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie zu welcher Zeit erhalten möchten.
FRAGE:
Mein Mann hat Krebs im Endstadium. Er wurde nach Hause entlassen, ist schläfrig, schwach und hat oft Schmerzen. Wo kann ich für ihn palliativmedizinische Hilfe bekommen?
ANTWORT:
Sie sollten zunächst mit dem Hausarzt Ihres Mannes sprechen. Er kann zum Beispiel eine Überweisung an einen Palliativmediziner oder die Verordnung geeigneter ambulanter Maßnahmen vornehmen. Die Pflegeberater Ihrer Pflegekasse beraten Sie über ambulante und stationäre Versorgungsmöglichkeiten und zugelassene Anbieter.
FRAGE:
Wer entscheidet über die Aufnahme in ein Hospitz und was kostet das?
ANTWORT:
Der Betroffene bzw. sein behandelnder Hausarzt stellt einen Antrag auf Aufnahme in ein stationäres Hospitz bei seiner Krankenkasse. Diese Anträge werden sehr schnell bearbeitet. Ist eine Krankheit nicht heilbar, weit fortgeschritten und die Lebensdauer ist auf Tage oder wenige Monate begrenzt, kann einer Aufnahme ins Hospitz zugestimmt werden. Dabei ist allein der Krankheitszustand maßgeblich. Eine so genannte Positivliste, die festlegt, welche Erkrankungen zur Einweisung ins Hospitz "berechtigen", gibt es nicht.
Die Kosten werden bei Erwachsenen zu 90 Prozent und bei Kindern zu 95 Prozent von den Krankenkassen übernommen. Den Rest muss das Hospitz selbst aufbringen, bzw. durch Spenden und Benefizveranstaltungen refinanzieren. Patient oder Angehörige zahlen nichts.
FRAGE:
Unlängst war zu lesen, dass das palliativmedizinische Brückenteam aus finanziellen Gründen vor dem Aus steht. Kann die Betreuung meiner Mutter weiterhin gesichert werden?
ANTWORT:
Ja. Trotz angespannter personeller und finanzieller Situation wird die Versorgung aufrecht erhalten. Ab Januar 2010 beginnt eine neue Verhandlungsrunde mit den Kranken- und Pflegekassen, von der sich alle Beteiligten viel versprechen.
FRAGE:
Mein Freund leidet an ALS — einer fortschreitenden Muskellähmung, die irgendwann auch die Atemmuskulatur befällt und letztendlich zum Tode führt. Er möchte aber nicht künstlich beatmet werden, das hat er in seiner Patientenverfügung festgelegt. Kann man ihm im Entstadium trotzdem noch Erleichterung verschaffen?
ANTWORT:
Ja. Im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung gibt es viele Möglichkeiten, mit Medikamenten diese belastende Atemnot und andere Begleitsymptome auf ein erträgliches Maß zu lindern. Er oder sein behandelnder Arzt sollten eine ärztliche Verordnung für Palliativmedizin erwirken. Die Versorgung kann dann auf einer Palliativstation, zu Hause durch einen ambulanten Palliativdienst oder im Hospitz erfolgen.
FRAGE:
Was ist der Unterschied zwischen ambulanter palliativmedizinischer Betreuung und Hospitzdiensten?
ANTWORT:
Bei der Palliativmedizin liegt der Schwerpunkt auf "Medizin", das heißt, Behandlungen, die Schmerzen lindern und Begleiterscheinungen reduzieren. Der Hospitzdienst ist für die psychosoziale Betreuung da. Er kann Sitzwachen sichern, um den Angehörigen etwas Ruhe oder Zeit für andere Besorgungen zu gönnen. Da die ehrenamtlichen Helfer keine medizinischen Fachkräfte sind, dürfen sie keine Behandlungen ausführen. Der Hospitzdienst ist keine Konkurrenz zum Pflegedienst oder Brückenteam, sie ergänzen und unterstützen sich.
Kommentare
Einen Kommentar schreiben