V Rechte im Schadensfall

Bevor der Patient eine Beschwerde oder einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sollte er das Gespräch mit den Behandlern in der Praxis oder im Krankenhaus suchen und Einsicht in die Behandlungsdokumentation nehmen bzw. sich Kopien anfertigen lassen.


Bei wem kann man sich beschweren und sich beraten lassen?

Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich ein Patient an die Landesärzte- bzw. Zahnärztekammern und die Patientenberatungs- und -beschwerdestellen wenden, die in unterschiedlichen Institutionen, z.B. in Krankenhäusern, bei öffentlichen Trägern, privaten Initiativen oder Verbraucherzentralen, eingerichtet wurden. (Adressen im Anhang)


Wo kann man Schadensersatzansprüche klären lassen?

Um Schadensersatzansprüche klären zu lassen, kann sich der Patient an

  • die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, die durch die Ärztekammern eingerichtet wurden,
  • Rechtsanwälte (spezialisierte Anwälte, sind zu erfragen bei den Anwaltskammern oder -vereinen),
  • sonstige, zur Rechtsberatung befugte Institutionen, z. B. die Verbraucherzentralen,

wenden.


Kosten

In der Regel ist es kostenlos, sich bei Patientenbeschwerde- und -beratungsstellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen geltend zu machen.

Bei den ärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen erhält der Patient eine kostenlose medizinisch-sachverständige Beurteilung seines Beschwerdefalles und bei den Schlichtungsstellen häufig auch einen Regulierungsvorschlag, wenn ein ärztlicher Fehler festgestellt worden ist.

Bei den zahnärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen entstehen für den Patienten Kosten.


Gerichtsverfahren

Der Patient kann seinen Anspruch auch direkt bei Gericht geltend machen. Dies ist ohne vorherige sachverständige medizinische und rechtliche Beratung nicht zu empfehlen.
Wenn der Patient Schadensersatzansprüche, z. B. Schmerzensgeld, vor Gericht geltend machen will, muss er in der Regel den ärztlichen Fehler darlegen und beweisen. Darüber hinaus muss er die Ursächlichkeit des Fehlers für die Verletzung der Gesundheit, das Verschulden des Arztes und den Zusammenhangs zwischen Gesundheitsverletzung und eingetretenem Schaden beweisen. Unter bestimmten Umständen kann die Beweislast für die Ursächlichkeit und das Verschulden erleichtert werden (z. B. bei der Verletzung von Dokumentationspflichten und groben Behandlungsfehlern).

Bei einer ärztlichen Verletzung von Informationspflichten hingegen muss der Arzt beweisen, dass er tatsächlich sorgfältig aufgeklärt hat; der Patient wiederum muss seinerseits plausibel dartun, dass er bei sachgerechter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die Behandlung durchführen lassen soll. Die ordnungsgemäße Dokumentation muss ebenfalls durch den Arzt bewiesen werden.
Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z. B. Röntgengerät) verursacht werden, können auch Ansprüche gegen den Hersteller bestehen.

Bei möglichen Schadensersatzansprüchen ist es ratsam, diese unverzüglich geltend gemacht werden, da diese je nach Fall sehr unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Teilweise können Fristen schon nach sechs Monaten verstreichen. Es wird empfohlen, sich im Schadensfalle zügig beraten zu lassen, um Ansprüche nicht zu verlieren.


Unterstützung durch die Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann den Versicherten unterstützen, wenn dieser bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern dies beantragt. Die Krankenkasse kann dem Versicherten durch Auskünfte aus ihren Akten und Daten bei der Durchsetzung seines Anspruchs unterstützen. Geldleistungen für die Rechtsverfolgung dürfen nicht gewährt werden. Im Einzelfall kann die Krankenkassen die Unterstützung aus sachlichen Gründen verweigern.