Sozialgesetzbuch (SGB) - Erstes Buch (I)
- Allgemeiner Teil -

Vom 11. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3015)
FNA 860-1
Zuletzt geändert durch Art. 7 Zweites G zur Änd. wohnungsrechtl. Vorschriften v. 15.12.2004
(BGBl. I S. 3450)


Einführung

Buch I enthält, wie erwähnt, solche materiellrechtlichen Bestimmungen, die grundsätzlich für alle Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten.

§ 1 SGB I bestimmt die "Aufgaben des Sozialgesetzbuchs".

§§ 2 bis 10 SGB I enthalten sodann die sog. sozialen Rechte. Ihre unbefangene Lektüre erweckt freilich einen verfehlten Eindruck. Denn wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I ergibt, gewähren sie dem Bürger keine eigenständigen subjektiven Rechtsansprüche. Diese richten sich vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen der besonderen Teile des SGB. Ein Anspruch auf Krankengeld z.B. kann also nicht auf das "soziale Recht" des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I gestützt werden, sondern ausschließlich auf § 44 SGB V. Die sog. sozialen Rechte sind also tatsächlich keine "Rechte", sondern lediglich sozialpolitische Leitvorstellungen des Gesetzgebers, die u. U. für die Auslegung von anderen Bestimmungen herangezogen werden können.
Der Begriff "soziale Rechte" ist daher irreführend und verfehlt. Schon gar nicht handelt es sich um eine Art "sozialer Grundrechte".

Eigenartig ist die Überschrift zum Zweiten Abschnitt mit dem Begriff "Einweisungsvorschriften". Von praktischer Bedeutung sind denn auch nur die §§ 13 bis 17 SGB I. Insbesondere die §§ 14 bis 16 SGB I gewähren dem Bürger weitreichende Beratungs-, Auskunfts- und Betreuungsansprüche, die für ihn in Anbetracht der Unübersichtlichkeit und schweren Verständlichkeit des Sozialrechts größte Bedeutung haben. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, zu regeln, welche Rechtsfolgen sich bei Verletzung dieser Ansprüche, etwa auf Beratung, ergeben. Hier hat die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung einen eigenständigen Ausgleichsanspruch geschaffen, nämlich den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach ist der Bürger bei falscher oder unzureichender Auskunft oder Beratung so zu stellen, wie er stünde, wenn die Sozialbehörde richtig und vollständig beraten hätte.

Ohne jeden normativen Regelungswert sind die §§ 18 bis 29 SGB I, die lediglich Übersichten über die Leistungsgruppen enthalten.

Wichtig ist § 30 SGB I, der das sog. Territorialitätsprinzip enthält, demzufolge für die Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz bzw. der ständige Aufenthalt des Sozialleistungsberechtigten entscheidend ist. Allerdings ist an dieser Stelle zugleich auf die wichtige Regelung des § 37 SGB I hinzuweisen: Alle Bestimmungen von Buch I (und auch von Buch X!) gelten nur, soweit nicht in den anderen Büchern bzw. in den sozialrechtlichen Einzelgesetzen, die als besondere Teile des SGB gelten, abweichende Regelungen enthalten sind. Und dies ist gerade in Bezug auf das Territorialitätsprinzip vielfach der Fall. So gelten vor allem für den großen Bereich der Sozialversicherung vorrangig die §§ 3 bis 5 SGB IV, die ihrerseits speziellen Regelungen weichen (§ 6 SGB IV).

§§ 31 ff. SGB I enthalten weitere wichtige allgemeine Grundsätze, u.a. eine besondere sozialrechtliche "Handlungsfähigkeit", die es bereits 15jährigen erlaubt, Sozialleistungen im eigenen Namen geltend zu machen (§ 36 SGB I).

In §§ 38 ff. SGB I sind für die Praxis wichtige Grundsätze des Leistungsrecht geregelt, u.a. über Fälligkeit, Verzinsung, Verjährung, Verzicht, Aufrechnung und Vererbung.
Dagegen sucht man im SGB I vergeblich entsprechende Regelungen zu den Beitragspflichten - mit Recht: denn Beiträge kennen nur die Sozialversicherungszweige, z.B. die Krankenversicherung, nicht aber die übrigen Sozialleistungsbereiche, etwa die soziale Entschädigung oder die Sozialhilfe. Folglich ist z.B. die Verjährung von Beitragsansprüchen im SGB IV geregelt (§ 25).

§§ 60 ff. SGB I sehen schließlich Mitwirkungspflichten der Berechtigten bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie Übergangs- und Schlussvorschriften vor.