Pflegestufen in der Altenpflege

Pflegestufen

Wie beantragen Sie die Leistungen bei Ihrer Pflegekasse?

Antragsformulare für Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei der bei Ihrer Krankenkasse eingerichteten Pflegekasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof GmbH) schickt dann nach einer Terminvereinbarung einen Gutachter, der den/die Kranke/n zu Hause untersucht und in die Pflegestufe eingruppiert. Dem Gutachter ist bei seinem Besuch detailliert vom Umfang der Pflege zu berichten. Ein „Pflegetagebuch“, in das Sie für einen gewissen Zeitraum alle Pflegetätigkeiten und die dafür benötigte Zeit eingetragen haben, kann dabei hilfreich sein.

Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob und in welcher Stufe der Antragsteller eingeordnet wird.

Ein Einstufungsbescheid informiert den Antragsteller über die bewilligten Leistungen der Pflegekasse. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des/der Pflegebedürftigen, kann jederzeit bei der zuständigen Pflegekasse eine Höherstufung beantragt werden. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung bezahlt.

Die Eingruppierung in die Pflegestufen

Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes sind Personen, die

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung,
  • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens,
  • auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
  • in erheblichem oder höherem Maße

der Hilfe bedürfen.
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, und zwar in den Bereichen:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung;
  • Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung;
  • Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge);

Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung.

Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

Ferner gibt es noch „ergänzende Leistungen zur häuslichen Pflege“. Hierzu zählen Leistungen für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Pflegevertretung bei Ausfall der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe.

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können zusätzliche finanzielle Hilfen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Höhe von bis zu 460,00 € im Kalenderjahr in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung dauerhaft – mindestens sechs Monate – haben.

Für Pflegehilfsmittel werden folgende Leistungen erbracht:

  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen im Wert bis zu 31,00 € pro Monat.
  • technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen und Notrufsysteme; diese Hilfen sollten leihweise zur Verfügung gestellt werden.
  • Zuschüsse bis 2.557,00 € für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds (pflegebedingte Umbaumaßnahmen). Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu beachten, dass es eine Vielzahl von Hilfsmitteln gibt, die von Ärzten zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden können.

Weitere Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung:

  • Soziale Sicherung der Pflegeperson: Für Pflegepersonen wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und den Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung betreut. Für die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung sind die Pflegestufe und der wöchentliche Zeitaufwand für die Pflege maßgeblich. Pflegepersonen sind zudem automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
  • Pflegekurse: Zur Unterstützung der Pflegepersonen sollen die Pflegekassen kostenlos Pflegekurse anbieten bzw. andere Einrichtungen damit beauftragen. Es gibt auch die Möglichkeit von kostenlosen „Einzelschulungen“ in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
  • Zusätzliche Betreuungsleistung nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG): Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf, das sind insbesondere altersverwirrte, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige, haben bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460,00 € je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwellligen Betreuungsangebote sowie besonderer Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung. Die Pflegekassen können den Pflegebedürftigen auf Verlangen eine Liste der in ihrem Einzugsgebiet vorhandenen anerkannten Betreuungsangebote zur Verfügung stellen. Ob der Pflegebedürftige einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf und damit einen Anspruch auf den zusätzlichen Betreuungsbetrag hat, wird im Rahmen der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gleichzeitig mit geprüft.

Welche Pflegesätze werden für welche Pflegestufen gezahlt?

Die Leistungen richten sich danach, in welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige durch den Medizinischen Dienst eingestuft wurde. Auf Antrag wird von diesem Dienst der Pflegeaufwand überprüft. Dabei werden die Pflegebedürftigen in drei Pflegestufen eingegliedert (Pflegestufe I - III). Diese definieren sich nach dem benötigten Zeitaufwand (zwischen 90 Minuten und 5 Stunden, mehrmals pro Woche oder Tag) und der zu erbringenden Hilfeleistungen bei der Verrichtung des täglichen Lebens, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und als gesamtheitlichen Hilfebedarf.

Ab 2012 gibt es mehr Leistungen für die Pflege

  Pflegestufe I
Erheblich
Pflegebedürftige
Pflegestufe II
Schwerpflege-
bedürftige
Pflegestufe III
Schwerst-
pflegebedürftige
Härtefall
Pflegegeld 235 € 440 € 700 € -
Pflegesachleistungen 450 € 1.100 € 1.550 € 1.918 €
Vollstationäre Pflege 1.023 € 1.279 € 1.550 € 1.918 €
Verhinderungspflege 1.550 € 1.550 € 1.550 € -
Kurzzeitpflege 1.550 € 1.550 € 1.550 € -
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 450 € 1.100 € 1.550 € 1.918 €

Bei einer Pflege zu Hause besteht nur Anspruch auf das volle Pflegegeld, wenn keine Sachleistungen (z.B. Pflegedienste) in Anspruch genommen werden. Wird beides kombiniert, verringert sich das Pflegegeld um jenen Prozentsatz, mit dem der Sachleistungssatz ausgenutz wird.

Da mit der 2008 in Kraft getretenen Pflegereform die Unterstützung der häuslich pflegenden Angehörigen im Vordergrund stand, werden zusätzliche Mittel (50% der Sachmittelbeträge) für die Tages- und Nachtpflege bereitgestellt. Dadurch müssen die Sachleistungen nur mit jenem Betrag in Anspruch genommen werden, der die zusätzlichen Tagespflegemittel übersteigen.

Stark erhöht wurden auch die besonderen Mittel für Demenzkranke. Es stehen dafür jetzt 100,00 € bzw. 200,00 € bei "in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz" für nachgewiesene Aufwendungen für bestimmte Betreuungsleistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannter Helferkreis) zur Verfügung.
Anspruchsvoraussetzung ist eine besondere Störung im Wahrnehmen und Denken, im Affekt und im Verhalten, welche insbesondere zu einem erhöhten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf führt. Dabei müssen aus einem Katalog von Merkmalen, wie Weglauftendenz / Verkennen gefährlicher Situationen oder Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus, wenigstens zwei bzw. drei Punkte (bei erhöhter Einschränkung) zutreffen.

Als weitere Leistungen der Pflegeversicherung kommen in Frage:

  • technische Hilfsmittel wie Gehwagen, Pflegebett, Lifter etc.
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer
  • Beiträge zur Rentenversicherung von pflegenden Angehörigen und Nachbarn, wenn die wöchentliche Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden beträgt und sie selbst keiner Berufstätigkeit nachgehen bzw. wegen der Pflege höchstens 30 Stunden pro Woche berufstätig sind
  • gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit, wenn der zeitliche Umfang wöchentlich mindestens 14 Stunden beträgt