Sozialgesetzbuch (SGB) - Erstes Buch (I)
- Vierter Abschnitt -
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- (aufgehoben)
- die Reichsversicherungsordnung,
- das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
- § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- § 47 des Zivildienstgesetzes,
- § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
- §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
- §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
- das Bundeskindergeldgesetz,
- das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz,
- das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht,
- das Adoptionsvermittlungsgesetz,
- (aufgehoben)
- das Unterhaltsvorschussgesetz,
- der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
- das Altersteilzeitgesetz,
- das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,
- das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
§ 69 Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.