Sozialgesetzbuch (SGB) - Erstes Buch (I)
- Vierter Abschnitt -

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

  1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  2. (aufgehoben)
  3. die Reichsversicherungsordnung,
  4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
    1. § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
    2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
    3. § 47 des Zivildienstgesetzes,
    4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
    5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
    6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
    7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
    8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
  9. das Bundeskindergeldgesetz,
  10. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz,
  11. das Bundessozialhilfegesetz, auch soweit § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes vorsieht,
  12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
  13. (aufgehoben)
  14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
  15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
  16. das Altersteilzeitgesetz,
  17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,
  18. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.


§ 69 Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.


§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.